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Dokument-ID: 976951

WEKA (ato) | News | 09.02.2018

Zum Urlaubszuschuss und der Konsumation eines übertragenen Resturlaubs aus dem Vorjahr

Der Verbrauch eines übertragenen Resturlaubs führt zu keiner Überzahlung, da der Urlaubszuschuss immer mit dem für das laufende Kalenderjahr gebührenden Betrag limitiert ist. Ein Urlaubszuschuss gebührt nur einmalig im Kalenderjahr.

Sachverhalt

Der Kläger war vom 16.04.2013 bis 21.11.2014 bei der beklagten GmbH beschäftigt. Dieses Dienstverhältnis unterlag dem Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe, der in Bezug auf den Urlaub bzw Urlaubszuschuss Folgendes vorsieht:

„XVII. Urlaub und Urlaubszuschuss

(…)

5. Der Arbeitnehmer hat einmal in jedem Kalenderjahr zum gesetzlichen Urlaubsentgelt Anspruch auf einen Urlaubszuschuss. Dieser Urlaubszuschuss beträgt ohne Rücksicht auf die Dauer des Dienstverhältnisses einen Monatsverdienst.

6. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubs fällig. Bei Teilung des Urlaubs gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses. Wird ein Urlaub, auf den bereits Anspruch besteht, in einem Kalenderjahr nicht angetreten bzw verbraucht, ist der für dieses Kalenderjahr noch zustehende Urlaubszuschuss mit der Abrechnung für Dezember auszubezahlen.“

Der Kläger, dessen Urlaubsanspruch für das Jahr 2014 nicht vollständig aufgebraucht worden war, begehrte hierfür einen aliquoten Urlaubszuschuss.

Sonderzahlung

Beim Urlaubszuschuss handelt es sich um eine Sonderzahlung, die durch Zeitablauf erworben wird und jedem/jeder Arbeitnehmer/in unabhängig davon zusteht, ob er/sie seinen/ihren Urlaub verbraucht hat. Der Anspruch bezieht sich auf das Kalenderjahr, sodass ein noch nicht schon vorher durch Urlaubsantritt fällig gewordener Restanspruch mit der Abrechnung für den Monat Dezember auszubezahlen ist.

Urlaubszuschuss ist limitiert

Der OGH wies den Kläger darauf hin, dass er das Wesen des Urlaubszuschusses als Sonderzahlung verkennt, wenn er meint, dass der Dienstnehmer diese bei Verbrauch eines Resturlaubs im folgenden Kalenderjahr sozusagen doppelt erhalten würde. Zu einer Überzahlung kommt es auch dann nicht, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der Konsumation übertragener Reste aus dem Vorjahr in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als einen Jahresurlaub verbraucht, weil der Urlaubszuschuss immer mit dem für das laufende Kalenderjahr gebührenden Betrag limitiert ist. Aus diesem Grund schlug das Argument des Klägers, dass ein Urlaubsvorgriff auch einen Anspruch auf einen Vorschuss auf den Urlaubszuschuss des nächsten Jahres begründen würde, ebenfalls fehl. Dies sieht der geltende Kollektivvertrag nicht vor: Ein Urlaubszuschuss gebührt nur einmalig im Kalenderjahr und somit nicht mehr, wenn er durch Zahlung bereits erschöpft ist. Kann der Arbeitnehmer im Folgekalenderjahr aufgrund des Vorgriffs weniger Urlaub konsumieren, so hat er einen deswegen nicht ausgeschöpften restlichen Urlaubszuschuss mit der Dezemberabrechnung des Folgekalenderjahres zu erhalten.

OGH 29.11.2017, 8 Ob S3/17z