Dokument-ID: 1022410

WEKA (bli) | News | 03.04.2019

Zur Verständigungspflicht des Arbeitgebers bei begünstigen Behinderten

Der OGH entschied darüber, ob der Arbeitgeber nach § 8a BEinstG tätig werden muss, wenn drei Monate vor der ex-lege-Beendigung eines Dienstverhältnisses noch keine Verständigungspflicht bestand.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall war eine Arbeitnehmerin (die Klägerin), die als Konditorin beschäftigt war, infolge einer Krankheit von September 2016 bis Juli 2017 durchgehend im Krankenstand. Aufgrund des langen Krankenstands erhielt sie von ihrem Arbeitgeber (der Beklagten) bereits im Mai 2017 ein Schreiben, in dem sie darauf hingewiesen wurde, dass mit Ablauf des 6. Septembers 2017 die Beendigung des Dienstverhältnisses bevorstehe, da dies bei einer einjährigen Dienstverhinderung wegen Krankheit landesgesetzlich so geregelt ist. Wenn der Krankenstand der Arbeitnehmerin noch vor diesem Zeitpunkt ende, sei eine amtsärztliche Untersuchung notwendig.

Da die Arbeitnehmerin eine Rückkehr aus dem Krankenstand plante, unterzog sie sich am 3. Juli 2017 dieser amtsärztlichen Untersuchung mit dem Ergebnis, dass sie grundsätzlich wieder arbeitsfähig sei, jedoch nicht mehr als 15 kg heben und mehr als 10 kg tragen dürfe. Deshalb wurde eine Umschulung auf eine körperlich leichtere Tätigkeit empfohlen.

Rückwirkende Anerkennung als begünstigte Behinderte?

Daraufhin stellte die Arbeitnehmerin mit 3. August 2017 einen Antrag auf Anerkennung als begünstige Behinderte iSd BEinstG. Diesem wurde am 9. November 2017 mit Bescheid stattgegeben. Die Arbeitnehmerin zählte somit rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, also dem 3. August 2017, zum Kreis der begünstigen Behinderten.

Bereits am 17. August erhielt die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben. Das Dienstverhältnis ende mit 30. November 2018, da sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr als Konditorin in der Großküche beschäftigt werden könne.

Am 15. Dezember 2017 teilte die Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber mit, dass sie aufgrund der rückwirkenden Feststellung als Begünstigte Behinderte von einem aufrechten Dienstverhältnis ausgehe. Außerdem wäre sie wieder in der Lage als Konditorin zu arbeiten.

Verständigungspflicht des Arbeitgebers gem § 8a BEinstG

Die Kündigung sei aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG sozialwidrig gewesen. Die Beklagte bestritt dies. Die Kündigung sei zu recht ausgesprochen worden und die Kündigungseinschränkung des § 8a BEinstG sei auf ex lege Beendigungen auch nicht anwendbar.

Hinweis:

§ 8a BEinstG ordnet an, dass wenn die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen langer Dienstverhinderung infolge von Krankheit kraft Gesetzes vorgesehen ist, bei Vorliegen einer begünstigten Behinderung spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist der Behindertenausschuss vom Arbeitgeber zu verständigen ist.

Entscheidung des OGH

Laut OGH kann die Begünstigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz frühestens mit dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam werden (in casu somit am 3. August 2017). Liegt dieser jedoch nach dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber nach § 8a BEinstG hätte tätig werden müssen, wie dies in casu der Fall ist, dann führt der Umstand, dass der Arbeitgeber den Behindertenausschuss nicht verständigt hat, nicht zu einem Hinausschieben des Beendigungstermins. Denn in casu bestand drei Monate vor der ex-lege-Beendigung des Dienstverhältnisses noch keine Verständigungspflicht des Arbeitgebers gem § 8a BEinstG.

Ob die übrigen Voraussetzungen einer ex-lege-Beendigung, insbesondere das Vorliegen eines ein Jahr andauernden Krankenstands bzw das Nichtbestehen einer allenfalls auch schlüssig getroffenen Verlängerungsvereinbarung, erfüllt sind, muss laut OGH jedoch in einem fortgesetzten Verfahren vom Erstgericht erörtert und geklärt werden.

OGH 17.12.2018, 9 ObA 86/18i

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