© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 899266

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

ARTIKEL II

idF BGBl. Nr. 67/1967 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1967

(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z 9 bis 11, 13, 15 bis 17 und 19 dieses Bundesgesetzes sind auch anzuwenden, wenn der Versicherungsfall der Krankheit vor dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes eingetreten ist und der Anspruch auf Krankenbehandlung am 31. Dezember 1966 noch nicht erschöpft war.

(2) Die Bestimmung des Artikels I Z 12 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag ab 1. Jänner 1967 auch anzuwenden, wenn Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Angehörige am 31. Dezember 1966 nur deswegen nicht bestanden hat, weil der Angehörige an diesem Tage das 26. Lebensjahr bereits überschritten hatte.

(3) Die Bestimmung des Artikels I Z 20 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1967 eingetreten sind.

(4) Die Bestimmung des Artikels I Z 26 dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1967 liegt beziehungsweise der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten ist.

(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 gebührt die Leistung ab 1. Jänner 1967, wenn der Antrag bis 31. Juli 1967 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(6) Leistungen aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1967 liegt und zu denen ein besonderer Steigerungsbetrag auf Grund der gemäß § 248 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aufgewerteten Beiträge gebührt, sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1967 unter Berücksichtigung der seit dem Leistungsanfall beziehungsweise seit dem Stichtag jeweils in Geltung gestandenen Neubemessungs(Neuberechnungs)vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neu zu berechnen:

  1. an Stelle des besonderen Steigerungsbetrages gebühren für die diesem zugrunde gelegten Zeiten Steigerungsbeträge nach § 261 Abs. 3 beziehungsweise § 284 Abs. 3 beziehungsweise § 285 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;
  2. liegen mehrere Bemessungsgrundlagen vor, ist der Ermittlung der Steigerungsbeträge nach lit. a die Bemessungsgrundlage nach § 238 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder, wenn dies für den Leistungsberechtigten günstiger ist, die Bemessungsgrundlage nach § 240 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zugrunde zu legen.

(7) Ergibt die Neuberechnung nach Abs. 6 einen niedrigeren monatlichen Pensionsbetrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen gebührt, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt die monatliche Pension in dem Ausmaß weiter zu gewähren, das sich nach den bisherigen Bestimmungen ergibt.

(8) Zu der nach Abs. 6 neu berechneten Leistung treten die Steigerungsbeträge hinzu, die für jene Beiträge gebühren, die nach dem 31. März 1952 bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, längstens jedoch für die Zeit bis zum 31. März 1959, nachentrichtet wurden, es sei denn, daß für den gleichen Zeitraum bereits Ersatzzeiten nach § 62 Abs. 1 Z 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder nach § 60 Abs. 1 Z 3 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes berücksichtigt wurden.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 6 bis 8 gelten bei Anwendung der Bestimmungen des § 506 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels I Z 44 entsprechend.

(10) Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen des Artikels I Z 42 dieses Bundesgesetzes Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1967, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1967 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Tag. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung in Auswirkung einer aus den Gründen des § 500 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfolgten Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch abweichend von der Bestimmung des § 223 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu prüfen.

(11) Die Bestimmungen des § 502 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels I Z 42 dieses Bundesgesetzes sind auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 1966 bereits bestehen. Eine sich daraus ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt ab 1. Jänner 1967, wenn der Antrag bis 31. Dezember 1967 gestellt wird, sonst ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(12) In Fällen, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1966 liegt, gelten Zeiten, für die gemäß § 502 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1966 in Geltung gestandenen Fassung durch Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge erworben wurden, als Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach § 251 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikels I Z 25 dieses Bundesgesetzes, und zwar in dem Zweig der Pensionsversicherung, den der Versicherungsträger durchführt, der den Erwerb der Steigerungsbeträge bewilligt hat.