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Dokument-ID: 899272

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

ARTIKEL II
Übergangsbestimmungen

idF BGBl. Nr. 23/1974 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1974

(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Auf die Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind und bei denen der Versicherungsfall im Jahre 1971 eingetreten ist, sind am 1. Jänner 1974 die Bestimmungen des § 108g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 22 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Anpassungsfaktor einheitlich 1,104 beträgt.

(2) Die Renten aus der Unfallversicherung, soweit sie nicht nach festen Beträgen bemessen sind und bei denen der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner 1972 eingetreten ist, sind unbeschadet der nach Abs. 1 bzw. nach § 108g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzunehmenden Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1974 und ab 1. Juli 1975 jeweils mit dem 1,030fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Rente zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1974 bzw. am 30. Juni 1975 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht, wobei im übrigen § 108g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden ist.

(3) Die Pensionen aus der Pensionsversicherung, bei denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1973 liegt, sind unbeschadet der nach § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzunehmenden Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1974 und ab 1. Juli 1975 jeweils mit dem 1,030fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 30. Juni 1974 bzw. am 30. Juni 1975 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht, wobei im übrigen § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß allenfalls gebührende Kinderzuschüsse, soweit sie nicht in der Höhe des Mindestbetrages gewährt werden, ebenfalls jeweils mit dem 1,030fachen zu vervielfachen sind. Die Vervielfachung erstreckt sich im gleichen Verhältnis auf alle Pensionsbestandteile.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 sind entsprechend auch auf die Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, bei denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1972 liegt und die von Pensionen bemessen wurden, auf die Abs. 3 angewendet wurde bzw. anzuwenden gewesen wäre.

(5) Die Pensionen aus der Pensionsversicherung, bei denen der Stichtag im Jahre 1973 liegt und auf die nicht bereits Abs. 4 anzuwenden ist, sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974 mit dem 1,075fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung ist die Pension zugrunde zu legen, auf die nach den am 31. Dezember 1973 in Geltung stehenden Vorschriften Anspruch besteht, wobei im übrigen § 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß allenfalls gebührende Kinderzuschüsse, soweit sie nicht in der Höhe des Mindestbetrages gewährt werden, ebenfalls mit dem 1,075fachen zu vervielfachen sind. Die Vervielfachung erstreckt sich im gleichen Verhältnis auf alle Pensionsbestandteile.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 5 sind entsprechend auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, bei denen der Stichtag am 1. Jänner 1974 liegt und die von Pensionen bemessen wurden, auf die Abs. 5 anzuwenden gewesen wäre.

(7) Der Betrag nach § 522k Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erhöht sich ab 1. Juli 1974 auf 714 S.

Der am 30. Juni 1975 nach § 522k Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in Geltung stehende Betrag ist mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1975 mit dem 1,030fachen zu vervielfachen.

(8) Die Beträge der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung nach § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind unbeschadet der nach § 293 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorzunehmenden Anpassung mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1975 mit dem 1,030fachen zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu legen, die am 30. Juni 1975 in Geltung stehen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.

(9) Die auf Grund der Bestimmungen des Abs. 8 bzw. des Art. I Z 43 und 44 gebührende Ausgleichszulage ist von Amts wegen festzustellen.

(10) Die sich aus den Abs. 1 bis 7 ergebenden Leistungserhöhungen gelten nicht als Änderung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne des Art. VI Abs. 31 der 29. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 31/1973.

(11) Bei der Anwendung des § 108a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 18 ist

  1. für die Ermittlung der Richtzahl für 1975 die Richtzahl für 1974 mit 1,114,
  2. für die Ermittlung der Richtzahl für 1976 die Richtzahl für 1974 mit 1,114 und der Meßbetrag für 1974 mit 350,60 S,
  3. für die Ermittlung der Richtzahl für 1977 der Meßbetrag für 1974 mit 350,60 S

anzunehmen.

(12) Bei der Festsetzung des Meßbetrages für 1975 ist als letzter Meßbetrag im Sinne des § 108b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes der Betrag von S 350,60 anzunehmen.

(13) Soweit für die Berechnung der Richtzahl die Einreihung der Versicherten in Lohnstufen am Zählungstag des Monates Jänner 1975 in Betracht kommt, ist dieser Einreihung ein Lohnstufenschema zugrunde zu legen, das nach den Vorschriften des § 46 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der vor dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1975 in Geltung gestandenen Fassung bis zur tatsächlichen Höchstbeitragsgrundlage des Beitragszeitraumes Jänner 1975 erstellt wurde.

(14) Die Bestimmungen des § 238 und des § 239 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung der Art. I Z 32 und Z 33 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1973 liegt.

(15) § 264 Abs. 3 lit. i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 37 lit. b ist für die Zeit vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1973 nur auf besonderen Antrag der (des) Anspruchsberechtigten anzuwenden.