Dokument-ID: 899286

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

ARTIKEL III
Übergangsbestimmungen

idF BGBl. Nr. 294/1960 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1960

(1) Ergibt die Neubemessung beziehungsweise Neuberechnung der Renten gemäß den durch Art. I Z 56 neu eingefügten §§ 522f bis 522i Allgemeines Sozialversicherungsgesetz und gemäß Art. II einen niedrigeren monatlichen Rentenbetrag, als er nach den bisherigen Bestimmungen gebührte, so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt die monatliche Rente in dem Ausmaß weiter zu ge- währen, das sich nach den bisherigen Bestimmungen ergibt. Bei der Gegenüberstellung der Rentenbeträge vor und nach der Neubemessung ist von der Rente einschließlich Hilflosenzuschuß vor Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen und ohne Zuschüsse und Zuschläge auszugehen. Ergibt die Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen einen niedrigeren Auszahlungsbetrag als vor der Neubemessung beziehungsweise Neuberechnung, so ruht die neu bemessene beziehungsweise neu berechnete Rente nur so weit, daß der bisherige Auszahlungsbetrag gewahrt bleibt.

(2) Die Bestimmungen des § 243 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z 28 sind auf die gemäß § 522g Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z 56 und auf die gemäß Art. II neu zu berechnenden Renten mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beitragsgrundlage Sonderzahlungen so weit zuzuschlagen sind, als sie im Kalenderjahr weder zwei Monatsbezüge (acht Wochenbezüge) noch das Dreißigfache der jeweils in Geltung gestandenen täglichen Höchstbeitragsgrundlage überschreiten.

(3) Die Neubemessung der Leistungen nach den §§ 522f bis 522i Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z 56 und die Neuberechnung der Leistungen nach Art. II ist von Amts wegen vorzunehmen. Ein schriftlicher Bescheid über die Neubemessung (Neuberechnung) ist nur zu erteilen, wenn der Berechtigte dies bis 31. Dezember 1962 verlangt.

(4) Die Witwenrente nach § 522k Allgemeines Sozialversicherungsgesetz in der Fassung des Art. I Z 56 gebührt ab 1. Jänner 1961, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1961 gestellt wird.