© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at

Zurück Weiter
Dokument-ID: 899648

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

ARTIKEL VII
Eingliederung der Landwirtschaftskrankenkassen

idF BGBl. Nr. 31/1973 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1973

(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Landwirtschaftskrankenkassen werden mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1974 in die in Betracht kommenden Gebietskrankenkassen eingegliedert. Die gesamten Rechte und Verbindlichkeiten jeder am 31. Dezember 1973 bestehenden Landwirtschaftskrankenkasse gehen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 7, ab 1. Jänner 1974 auf die für das betreffende Bundesland errichtete Gebietskrankenkasse (§ 23 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) über.

(2) Die nach Abs. 1 in Betracht kommende Gebietskrankenkasse ist ab 1. Jänner 1974 zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen, die nach den am 31. Dezember 1973 in Geltung gestandenen Vorschriften von der für das betreffende Bundesland errichteten Landwirtschaftskrankenkasse zu besorgen sind, zuständig.

(3) Die am 31. Dezember 1973 in Geltung gestandenen Feststellungen bzw. Festsetzungen gemäß § 49 Abs. 4 bzw. § 54 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für den Bereich einzelner Landwirtschaftskrankenkassen getroffen wurden, sind von den jeweils örtlich in Betracht kommenden Gebietskrankenkassen weiter anzuwenden.

(4) Personen, die am 31. Dezember 1973 auf Grund der Satzung einer Landwirtschaftskrankenkasse Anspruch auf Leistungen haben, die nach der Satzung der Gebietskrankenkasse, die ab 1. Jänner 1974 für sie zuständig ist, nicht gebühren würden, behalten diesen Anspruch für die sich aus den bisherigen Vorschriften ergebende Anspruchsdauer.

(5) Jeder Gebietskrankenkasse obliegt die Erstellung des Rechnungsabschlusses, des Geschäftsberichtes und der statistischen Nachweisungen für das Jahr 1973 für die Landwirtschaftskrankenkasse, die am 31. Dezember 1973 für das Gebiet des betreffenden Bundeslandes besteht.

(6) Der einer Landwirtschaftskrankenkasse für das Geschäftsjahr 1973 gebührende Zuschuß aus dem Ausgleichsfonds ist unter Zugrundelegung des gemäß Abs. 5 erstellten Rechnungsabschlusses der in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse zu überweisen.

(7) Die sich am 31. Dezember 1973 im Dienststand befindlichen Bediensteten der Landwirtschaftskrankenkassen sind von der für die Eingliederung in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse (Abs. 1) zu übernehmen. Hiebei muß jedem in Betracht kommenden Bediensteten die Beibehaltung seiner am 31. Dezember 1973 erreichten dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung gewährleistet sein. Bei der Übernahme ist auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seinen Familienstand sowie auf seine bisherige Tätigkeit Bedacht zu nehmen. In jenen Fällen, in denen die Gebietskrankenkasse ihren Sitz nicht an jenem Ort hat, an dem die in Betracht kommende Landwirtschaftskrankenkasse am 31. Dezember 1973 ihren Sitz hat, ist bei der Verwendung des Bediensteten auch dessen Wohnort zu berücksichtigen.

(8) Für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1973 wird in jedem Bundesland ein gemeinsamer Überleitungsausschuß der für das betreffende Bundesland zuständigen Gebietskrankenkasse und Landwirtschaftskrankenkasse errichtet. Er hat seinen Sitz bei der für das betreffende Bundesland zuständigen Gebietskrankenkasse. Der Ausschuß besteht aus zehn Versicherungsvertretern und je einem von der Betriebsvertretung der in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse und Landwirtschaftskrankenkasse entsendeten Mitglied. In den Ausschuß haben bis 31. Jänner 1973 zu entsenden:

  1. der Vorstand der für das Bundesland zuständigen Gebietskrankenkasse sechs Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber;
  2. der Vorstand der für das Bundesland zuständigen Landwirtschaftskrankenkasse zwei Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstnehmer und einen Versicherungsvertreter aus dem Kreise der Dienstgeber;
  3. das für die betreffende Gebietskrankenkasse bzw. Landwirtschaftskrankenkasse nach dem Betriebsrätegesetz in Betracht kommende Organ der Betriebsvertretung (der Zentralbetriebsrat oder getrennte Betriebsräte – durch gemeinsame Beratung und Beschlußfassung im Sinne des § 11 Abs. 4 des Betriebsrätegesetzes - oder der gemeinsame Betriebsrat oder die Vertrauensmänner) je einen Vertreter.

Für jedes Mitglied des Ausschusses ist auf dieselbe Art und aus demselben Personenkreis ein Stellvertreter zu entsenden. Werden die Versicherungsvertreter (Stellvertreter) nicht rechtzeitig entsendet, so hat sie der Bundesminister für soziale Verwaltung zu bestellen. Im übrigen finden auf den Ausschuß, seine Tätigkeit und auf seine Mitglieder (Stellvertreter) die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Versicherungsvertreter, die Tätigkeit der Verwaltungskörper und über die Aufsicht des Bundes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß

  1. der Obmann der betreffenden Gebietskrankenkasse nach seiner vom zuständigen Landeshauptmann vorzunehmenden Angelobung zur konstituierenden Sitzung des Ausschusses, die bis zum 28. Feber 1973 stattzufinden hat, die Mitglieder und ihre Stellvertreter einzuladen, sie anzugeloben sowie die Wahl des Vorsitzenden (Stellvertreters) durchzuführen hat; mit der Wahl des Vorsitzenden gilt der gemeinsame Überleitungsausschuß als konstituiert;
  2. die unmittelbare Handhabung der Aufsicht dem nach dem Sprengel der jeweiligen Gebietskrankenkasse zuständigen Landeshauptmann obliegt.

(9) Die von der Betriebsvertretung der Gebietskrankenkasse bzw. der Landwirtschaftskrankenkasse entsendeten Mitglieder nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil; sie sind abstimmungsberechtigt, wenn es sich um dienst-, besoldungs- und pensionsrechtliche Angelegenheiten der Bediensteten der Landwirtschaftskrankenkasse handelt. Der Ausschuß hat sich zur zweckmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung zu geben.

(10) Sämtliche gebarungs- oder vermögenswirksamen Beschlüsse der Verwaltungskörper der Landwirtschaftskrankenkasse, ausgenommen Beschlüsse in einzelnen Leistungssachen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit, unbeschadet der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, der Zustimmung des Ausschusses.

(11) Die nach Abs. 10 zustimmungsbedürftigen Beschlüsse sind dem Ausschuß unverzüglich vorzulegen. Der Ausschuß hat binnen vier Wochen ab Vorlage darüber zu entscheiden. Ein zustimmungsbedürftiger Beschluß kann erst dann vollzogen werden, wenn ihm der Ausschuß die Zustimmung erteilt hat. Verweigert der Ausschuß die Zustimmung, so hat er dies zu begründen. Ist strittig, ob ein Beschluß nach Abs. 10 zustimmungsbedürftig ist, hat hierüber der Bundesminister für soziale Verwaltung auf Antrag des Ausschusses oder eines beteiligten Versicherungsträgers zu entscheiden.

(12) Die Landwirtschaftskrankenkasse hat dem Ausschuß auf sein Verlangen alle zur Ausübung des Zustimmungsrechtes erforderlichen Mitteilungen zu machen. Der Ausschuß kann die notwendigen Erhebungen durch eines oder mehrere seiner Mitglieder (Stellvertreter) auch unmittelbar bei der Landwirtschaftskrankenkasse durchführen.

(13) Der Ausschuß kann zu allen Sitzungen der Verwaltungskörper der Landwirtschaftskrankenkasse Vertreter entsenden, denen beratende Stimme zukommt. Er ist von jeder Sitzung der Verwaltungskörper ebenso in Kenntnis zu setzen wie die Mitglieder dieser Verwaltungskörper; es sind ihm auch die diesen zur Verfügung gestellten Behelfe (Sitzungsprotokolle, Tagesordnungen, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu übermitteln.

(14) Der zur Ausübung der Tätigkeit des Ausschusses erforderliche Aufwand ist von der Gebietskrankenkasse zu tragen.