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Dokument-ID: 899482

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel III
Übergangsbestimmungen

idF BGBl. Nr. 590/1983 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1984

(1) Die Bestimmungen der §§ 86 Abs. 3, 253 Abs. 1, 253b Abs. 1, 255 Abs. 4, 261 Abs. 1, 264 Abs. 1 lit. c, 270, 273 Abs. 3, 276 Abs. 1, 276b Abs. 1 und 284 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 5 und Art. II Z 4, 5, 5 a, 6, 8, 9, 9 a, 10, 11 und 12 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Die Bestimmung des § 264 Abs. 1 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung ist auch auf Hinterbliebenenpensionen anzuwenden, für die der Stichtag nach dem 31. Dezember 1983 liegt, wenn diese von einer Alterspension bemessen werden, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 94 Abs. 5, 253 b Abs. 4 und 276b Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung sind für vor dem 1. Jänner 1984 gelegene Zeiten des Zusammentreffens eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung mit Erwerbseinkommen mit der Maßgabe weiterhin entsprechend anzuwenden, daß die Durchführung eines Jahresausgleiches von Amts wegen bis 31. Dezember 1985 möglich ist.

(3) Die Bestimmungen der §§ 97 Abs. 2 und 296 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 8 bzw. Art. II Z 15 sind nur anzuwenden, wenn die Antragstellung nach dem 31. Dezember 1983 erfolgt ist.

(4) Die Bestimmungen der §§ 241a, 251a Abs. 7 Z 6, 261b, 270 und 284b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung sind auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1983 liegt, der Zeitpunkt der Erreichung des Anfallsalters für die Alterspension bzw. die Knappschaftsalterspension gemäß § 253 bzw. § 276 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes aber vor dem 31. Dezember 1983 liegt. Der Pensionsaufschub endet in diesen Fällen spätestens am 31. Dezember 1983.

(5) Für Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz,

  1. die während des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension nach § 253 Abs. 1 bzw. auf Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und
  2. die bis zum 31. Dezember 1983 erworben worden sind,

sind die Bestimmungen der §§ 261a und 284a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1983 in Geltung gestandenen Fassung entsprechend anzuwenden. Ein durch das Außerkrafttreten dieser Zuschlagsregelung entstehender Rest von weniger als 12 Beitragsmonaten ist hiebei anteilsmäßig zu berücksichtigten.

(6) Die Bestimmungen des § 292 Abs. 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 14 lit. b sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag der Pension, zu der die Ausgleichszulage gewährt werden soll, nach dem 31. Dezember 1983 liegt. Sie gelten nicht für Hinterbliebenenpensionen, deren Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1983 liegt, die aber nach einer Pension anfallen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 1984 gelegen ist.

(7) Soweit nach Abs. 6 die Bestimmungen des § 292 Abs. 13 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 14 lit. b nicht anzuwenden sind, ist eine Vervielfachung der Einkommensbeträge unter Bedachtnahme auf § 108i des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 1984 nur mit dem um 0,5 erhöhten halben für dieses Kalenderjahr festgesetzten Anpassungsfaktor vorzunehmen.

(8) Der Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 253a Abs. 2, 253b Abs. 2, 276a Abs. 2 bzw. 276b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 4 a, 5 lit. c, 10 a und 11 lit. c ist ab 1. Jänner 1984 eine vor diesem Zeitpunkt aufgenommene Erwerbstätigkeit, sofern sie über den 31. Dezember 1983 andauert, gleichzusetzen.