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Dokument-ID: 899653

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel VII
Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten für Zeiten der Kindererziehung (-pflege)

idF BGBl. Nr. 684/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1979

(Anm.: Zu ASVG, BGBl. Nr. 189/1955)

(1) Die Bestimmungen des Art. VII der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 704/1976, in der Fassung des Art. VI a des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 648/1977, sind auf den nachträglichen Einkauf von Zeiten, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hätten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. Die Erfüllung der im Art. VII Abs. 1 lit. a und b der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz angegebenen Voraussetzungen ist nicht nachzuweisen.
  2. Der Einkauf von Zeiten der Pflege und Erziehung eines Kindes, die zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hätten, wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß während dieser Zeiten eine Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften bestanden hat.
  3. Die Antragstellerin muß im Zeitpunkt der Antragstellung nach Art. VII Abs. 1 der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 704/1976, ihren Wohnsitz im Inland haben.
  4. Der Zeitraum, in dem die einzukaufenden Versicherungszeiten liegen müssen, beginnt mit dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 15. Lebensjahres der Antragstellerin folgt, frühestens jedoch mit dem 1. Jänner 1939 und endet mit dem 31. Dezember 1978.
  5. Die Entrichtung von Beiträgen ist nur für die Gesamtzahl der vollen Kalendermonate der insgesamt in Betracht kommenden Zeiten, höchstens aber für die letzten 36 solcher Monate zulässig.
  6. Art. VII Abs. 12 der 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(2) Bei der Anwendung des § 18 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 11 gilt die Voraussetzung, daß die Arbeitskraft der Antragstellerin überwiegend durch die Pflege und Erziehung des Kindes beansprucht worden ist, jedenfalls als erfüllt, wenn während der in Betracht kommenden Zeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht bestanden hat.