Dokument-ID: 183723

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 205a. Zusatzrente für Schwerversehrte

idF BGBl. I Nr. 142/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2001

(1) Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine Zusatzrente

  1. bei einer unter 70 % verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20 %,
  2. bei einer um zumindest 70 % verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50 % ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten. (BGBl. I Nr. 142/2000, 8. Teil, Art. 66 Z. 16) – 1.1.2001.

(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten entsprechend anzuwenden.

(BGBl. Nr. 294/1960, Art. I Z. 20, Ü. Art. IV Abs. 2) – 1.1.1961.