Dokument-ID: 183478

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 41. Form der Meldungen

idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Die Meldungen nach § 33 Abs. 1 und 2 sowie nach § 34 Abs. 1 und 2 sind mittels elektronischer Datenfernübertragung in den vom Dachverband festgelegten einheitlichen Datensätzen (§ 30c Abs. 1 Z 3) zu erstatten.
(BGBl. I Nr. 100/2018)

(2) (Anm. d. Red.: Abs. 2 wurde gem. BGBl. I Nr. 152/2004 und BGBl. I Nr. 31/2004 aufgehoben.)

(3) Das Einlangen der Meldungen ist mittels elektronischer Datenfernübertragung zu bestätigen.

(4) Meldungen außerhalb elektronischer Datenfernübertragung gelten nur dann als erstattet, wenn sie gemäß den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 29 erfolgen. Diese Richtlinien haben für Meldungen durch natürliche Personen im Rahmen von Privathaushalten (BGBl. I Nr. 100/2018)

  1. andere Meldungsarten insbesondere dann zuzulassen, wenn
    1. eine Meldung mittels Datenfernübertragung unzumutbar ist;
    2. die Meldung nachweisbar durch unverschuldeten Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung technisch ausgeschlossen war;
  2. eine Reihenfolge anderer Meldungsarten festzulegen, wobei nachrangige Meldungsarten nur dann zuzulassen sind, wenn vorrangige für den Dienstgeber wirtschaftlich unzumutbar sind.

Für die Anmeldung nach § 33 Abs. 1a Z 1 ist in den Richtlinien auch die telefonische Meldung und die Meldung mit Telefax vorzusehen.
(BGBl. I Nr. 113/2015)

(5) Zwei Abschriften der bestätigten, vollständigen An(Ab)meldung sind dem Dienstgeber zu übermitteln. Eine Abschrift ist vom Dienstgeber unverzüglich an den Dienstnehmer weiterzugeben.

(6) Die Meldung nach § 35 Abs. 4 lit. c wird bei Personen, die dem Dienstleistungsscheckgesetz unterliegen, durch die Übermittlung des Dienstleistungsschecks sowie eines allfälligen Beiblattes im Sinne des § 3 Abs. 3 DLSG erfüllt.