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Dokument-ID: 617950
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 48. Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Personen nach § 4 Abs. 1 Z 9
idF BGBl. I Nr. 187/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Die allgemeine Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung für Fachkräfte der Entwicklungshilfe nach § 4 Abs. 1 Z 9 beträgt mindestens 1614,32 € • [Fußnote: Anm. d. Red.: Gem. BGBl. II Nr. 406/2023 gilt für das Kalenderjahr 2024 der Betrag 2.163,78 €.] monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2014, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.