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Dokument-ID: 183507

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 56a. Beiträge während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes

idF BGBl. I Nr. 111/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

(1)Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ruht die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung.

(2)Der Bund hat an den Versicherungsträger

  1. einen Pauschalbetrag in der Höhe von 48,11 € • [Fußnote: Anm. d. Red.: Gem. BGBl. II Nr. 406/2023 gilt für das Kalenderjahr 2024 der Betrag 84,19 €. sowie 
  2. einen Zusatzbeitrag in der Höhe von 3,85 € • [Fußnote: Anm. d. Red.: Gem. BGBl. II Nr. 406/2023 gilt für das Kalenderjahr 2024 der Betrag 6,74 €. monatlich für jeden Familienangehörigen gemäß § 123 des im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehenden Versicherten (§ 8 Abs. 1 Z 1 lit. c) zu leisten. An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge. Der dreißigste Teil des monatlichen Pauschalbetrages (Zusatzbeitrages) gilt als auf den Tag entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag), der siebenfache Tagespauschalbetrag (Zusatzbeitrag) gilt als auf die Woche entfallender Pauschalbetrag (Zusatzbeitrag). 

(3)Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die nach § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e in der Krankenversicherung teilversichert sind. Für diese Personen gilt § 52 Abs. 3.
(BGBl. I Nr. 111/2010)