Dokument-ID: 183564

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt VI
Leistungsansprüche

§ 85. Entstehen der Leistungsansprüche

idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Die Ansprüche auf die Leistungen aus der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die im Zweiten, Dritten und Vierten Teil dieses Bundesgesetzes hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

(2) Bei Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, entsteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung nur dann, wenn die für das Bestehen der Pflichtversicherung maßgeblichen Dienstleistungsschecks spätestens bis zum Ablauf des nächsten Kalendermonates an die Österreichische Gesundheitskasse übermittelt wurden, es sei denn, dass der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin schwer wiegende Gründe für die verspätete Übermittlung nachweist.
(BGBl. I Nr. 100/2018)