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Dokument-ID: 183569
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 89a. Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
idF BGBl. I Nr. 111/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011
Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 ruht der Anspruch des/der Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für die eigene Person; ausgenommen davon sind die im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e genannten Personen.
(BGBl. I Nr. 111/2010)