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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 319a. Besonderer Pauschbetrag
idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2019 | Datum des Außerkrafttretens 31.12.2022
(1) Die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse zu der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die Bestimmungen der §§ 315 bis 319 nicht anzuwenden.
(BGBl. I Nr. 100/2018)
(2) Für die Jahre 2018 bis einschließlich 2022 beträgt der jährliche Pauschbetrag 209 Mio. Euro.
(BGBl. I Nr. 100/2018)
(5) Der Pauschbetrag ist monatlich im vorhinein mit einem Zwölftel dem Dachverband zu überweisen; dieser hat die einlangenden Beträge nach einem Schlüssel unter Berücksichtigung der Zahl der Versicherten und der eingetretenen Arbeitsunfälle bei den im Abs. 1 genannten Krankenversicherungsträgern auf diese aufzuteilen.
(BGBl. I Nr. 100/2018)
(6) (Anm. d. Red.: Abs. 6 wurde gem. BGBl. I Nr. 100/2018 aufgehoben.)