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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
3. Unterabschnitt
Sonstige Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander
§ 320b.
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Ersatzansprüche der Versicherungsträger untereinander sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen sechs Jahren von dem Tag an, an dem der Versicherungsträger die letzte Leistung erbracht hat, geltend zu machen.
(BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 5) – 1.1.1962.