Dokument-ID: 183896

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 330. Frist für die Geltendmachung des Ersatzanspruches

idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956

(1) Der Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe für Sachleistungen ist ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens sechs Monate nach Ablauf der Leistung der Sozialhilfe beim Versicherungsträger geltend gemacht wird. (BGBl. Nr. 530/1979, Art. V Z 7 lit. a) – 1.1.1980.

(2) Für Geldleistungen kann der Anspruch auf Ersatz vom Träger der Sozialhilfe nur erhoben werden, wenn (BGBl. Nr. 530/1979, Art. V Z 7 lit. b) – 1.1.1980.

  1. die Leistung der Sozialhilfe innerhalb von 14 Tagen nach der Zuerkennung, sofern jedoch der Träger der Sozialhilfe erst später vom Anspruch des Versicherten auf die Geldleistungen aus der Sozialversicherung Kenntnis erhält, innerhalb von 14 Tagen nach diesem Zeitpunkt dem Versicherungsträger angezeigt wird und (BGBl. Nr. 530/1979, Art. V Z 7 lit. c) – 1.1.1980.
  2. der Anspruch auf Ersatz spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag geltend gemacht wird, an dem der Träger der Sozialhilfe vom Anfall der Geldleistung aus der Sozialversicherung durch den Versicherungsträger benachrichtigt worden ist. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 8) – 1.1.1962; (BGBl. Nr. 530/1979, Art. V Z 7 lit. d) – 1.1.1980.

(3) Der Ersatzanspruch des Trägers der Sozialhilfe für Geldleistungen ist für eine Zeit ausgeschlossen, für die eine Geldleistung aus der Sozialversicherung fällig geworden ist, wenn der Träger der Sozialhilfe nach einer gemäß Abs. 2 Z 1 erstatteten Anzeige vom Anfall der Geldleistung aus der Sozialversicherung durch den Versicherungsträger benachrichtigt worden ist. (BGBl. Nr. 530/1979, Art. V Z 7 lit. e) – 1.1.1980.