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Dokument-ID: 387040
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 482. Kapitalübertragung an die Versicherungsanstalt
idF BGBl. I Nr. 122/2011 | Datum des Inkrafttretens 28.12.2011
Jenes Kapital des Pensionsinstitutes, das nach Anwendung des § 481 gemäß der versicherungstechnischen Bilanz zum 31. Dezember 2011 zur Deckung der Ansprüche und Anwartschaften aus dem leistungsorientierten System verbleibt, ist - mit Ausnahme der Urlaubs-, Abfertigungs- und Verwaltungskostenrückstellungen - bis längstens 30. November 2012 an die zuständigen Versicherungsträger zu übertragen.
(BGBl. I Nr. 122/2011)