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Dokument-ID: 184111

Vorschrift

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 471i. Träger der Krankenversicherung

idF BGBl. I Nr. 100/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheitskasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist

  1. bereits auf Grund einer Vollversicherung oder
  2. unter Bedachtnahme auf § 26 für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr

einem anderen im § 23 Abs. 1 angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.

(BGBl. I Nr. 100/2018)