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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
3. Unterabschnitt
Fortsetzung des Verfahrens durch die Angehörigen
§ 408.
idF BGBl. I Nr. 135/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010
Ist beim Tode des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten das Verfahren zur Feststellung eines Leistungsanspruches durch den Versicherungsträger noch nicht abgeschlossen, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene PartnerIn, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder, die Stiefkinder, die Eltern, die Geschwister berechtigt, alle diese Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Anspruchsberechtigten zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Steht die Berechtigung mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Anspruchsberechtigten zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Letztlich sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben berechtigt. (BGBl. Nr. 13/1962, Art. V Z 30) – 1.1.1962; (BGBl. Nr. 31/1973, Art. V Z 31) – 1.1.1973; (BGBl. Nr. 684/1978, Art. V Z 9 a) – 1.1.1979; (BGBl. Nr. 104/1985, § 96 Z 10) – 1.1.1987; (BGBl. Nr. 411/1996, Art. I Z 168) – 1.8.1996.
(BGBl. I Nr. 135/2009)