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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 632. Schlussbestimmungen zu Art. 1 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 (67. Novelle)
idF BGBl. I Nr. 31/2007 | Datum des Inkrafttretens 30.06.2007
- mit 1. Juli 2007 die §§ 19a Abs. 1, 49 Abs. 3 und 8, 77 Abs. 9, 607 Abs. 7, 12, 14 und 14a sowie 617 Abs. 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007;
- mit 1. Jänner 2008 die §§ 33 Abs. 1 und 1a, 41 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 5, 111 samt Überschrift, 111a samt Überschrift, 113, 471d, 622 Abs. 1 und 625 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007;
- rückwirkend mit 1. Jänner 2006 § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007.
(2) § 41 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.
(3) Der Anwendung des § 44 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 steht die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen nicht entgegen.
(4) Abweichend von § 44 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 beläuft sich in den Jahren 2006 und 2007 die monatliche Beitragsgrundlage für Selbstversicherte nach § 18b auf 1 350 €.
(5) § 607 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 ist auf Antrag des Pensionsbeziehers/der Pensionsbezieherin auch auf Alterspensionen (Knappschaftsalterspensionen) mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.