Dokument-ID: 075540

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1414. Unmöglichkeit der Zahlung
(nichtamtliche Überschrift)

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind, oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas Anders an Zahlungs Statt gegeben; so ist die Handlung als ein entgeldliches Geschäft zu betrachten.