Dokument-ID: 075543

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1417. Bestimmung der Zahlungsfrist
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 50/2013 | Datum des Inkrafttretens 16.03.2013

Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (§ 904). Für die Zahlungsfrist bei Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung gilt § 907a Abs. 2.

(BGBl. I Nr. 50/2013)