Dokument-ID: 075468

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1347. b) als Mitschuldner;

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wenn jemand, ohne die den Bürgen zu Statten kommende Bedingung, einer Verbindlichkeit als Mitschuldner beytritt; so entsteht eine Gemeinschaft mehrerer Mitschuldner, deren rechtliche Folgen nach den in dem Hauptstücke von Verträgen überhaupt gegebenen Vorschriften zu beurtheilen sind (§§. 888 – 896).