Dokument-ID: 075534

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1409a. Erwerb durch Insolvenzverfahren
(nichtamtliche Überschrift)

idF BGBl. I Nr. 58/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.08.2010

Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach § 1409 Abs. 1 und 2. 

(BGBl. I Nr. 58/2010)