Dokument-ID: 074287

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Viertes Hauptstück
Von der Obsorge einer anderen Person

§ 204.

idF BGBl. I Nr. 15/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2013 | Datum des Außerkrafttretens 30.09.2024

Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des § 207 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.

(BGBl. I Nr. 15/2013)
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 30/2023 gilt ab 01.10.2024:
„Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern mit der Obsorge betraut sind und kein Fall des § 207 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.“)