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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Viertes Hauptstück
Von der Obsorge einer anderen Person
§ 204.
Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern noch Großeltern oder Pflegeeltern mit der Obsorge betraut sind oder betraut werden können und kein Fall des § 207 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.
(BGBl. I Nr. 15/2013)
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 30/2023 gilt ab 01.10.2024:
„Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern mit der Obsorge betraut sind und kein Fall des § 207 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.“)