Dokument-ID: 771340

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 749. Außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Gelangt weder ein gesetzlicher Erbe noch der Lebensgefährte des Verstorbenen zur Verlassenschaft, so werden die vom Verstorbenen bedachten Vermächtnisnehmer verhältnismäßig als Erben betrachtet.

(BGBl. I Nr. 87/2015)