Dokument-ID: 074452

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Drittes Hauptstück
Von der Erwerbung des Eigenthumes durch Zueignung.

§ 380. Rechtliche Erfordernisse der Erwerbung.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann kein Eigenthum erlangt werden.