Dokument-ID: 074761

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 688. Recht des Vermächtnisnehmers auf Sicherstellung

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

In allen Fällen, in denen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung fordern kann, kann auch ein Vermächtnisnehmer die Sicherstellung seines Vermächtnisses verlangen.

(BGBl. I Nr. 87/2015)