Dokument-ID: 074515

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Insbesondere bei Erwerbung

a) durch Vertrag

§ 432.

idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917

Zu diesem Zwecke muß über das Erwerbungsgeschäft eine beglaubigte Urkunde in der zur Gültigkeit des Geschäftes vorgeschriebenen Form oder eine öffentliche Urkunde ausgefertigt werden.