Dokument-ID: 074887

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

5. Nachweis über die Erfüllung des letzten Willens

§ 816. Testamentsvollstrecker

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Der Verstorbene kann letztwillig einen Vollstrecker seines letzten Willens ernennen. Übernimmt der Testamentsvollstrecker diese Aufgabe, so hat er entweder als Machthaber die Anordnungen des Verstorbenen selbst zu vollziehen oder deren Einhaltung zu überwachen und den säumigen Erben zur Vollziehung derselben zu veranlassen.

(BGBl. I Nr. 87/2015)