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Dokument-ID: 074572

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 476.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Durch andere Haus-Servituten wird der Besitzer des dienstbaren Grundes verpflichtet, etwas zu unterlassen, was ihm sonst zu thun frey stand. Dergleichen sind:

  1. sein Haus nicht zu erhöhen;
  2. es nicht niedriger zu machen;
  3. dem herrschenden Gebäude Licht und Luft;
  4. oder Aussicht nicht zu benehmen;
  5. Die Dachtraufe seines Hauses von dem Grunde des Nachbars, dem sie zur Bewässerung seines Gartens oder zur Füllung seiner Cisterne, oder auf eine andere Art nützlich seyn kann, nicht abzuleiten.