Dokument-ID: 075417

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1304. Verschulden des Beschädigers
(nichtamtliche Überschrift)

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Wenn bey einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnißmäßig; und wenn sich das Verhältniß nicht bestimmen läßt, zu gleichen Theilen.