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Dokument-ID: 075394

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 1282.

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Die Erbschaftsgläubiger und Vermächtnisnehmer können sich mit ihren Ansprüchen sowohl an den Käufer der Erbschaft als auch an den Erben selbst halten. Ihre Rechte werden so wie jene der Erbschaftsschuldner durch den Verkauf der Erbschaft nicht geändert. Die Erbantrittserklärung des Verkäufers gilt auch für den Käufer.

(BGBl. I Nr. 87/2015)