Dokument-ID: 075091

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

Zwey und zwanzigstes Hauptstück
Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung.

§ 1002. Bevollmächtigungsvertrag.

idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901

Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Nahmen des Andern zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag.