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Dokument-ID: 147699

Vorschrift

Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Aufgabenstellung

idF BGBl. Nr. 626/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1992

Die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte sind berufen, die sozialen, wirtschaftlichen, beruflichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu vertreten und zu fördern.