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Dokument-ID: 147790
Vorschrift
Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG)
§ 83. Aufgaben der Hauptversammlung
idF BGBl. I Nr. 41/2000 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2000
Der Hauptversammlung obliegt:
- die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer;
- die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder;
- die Festlegung der Höhe der Kammerumlage (§ 61);
- die Erlassung der Rahmen-Haushaltsordnung und die Genehmigung der Haushaltsordnungen der Arbeiterkammern (§ 63);
- die Erlassung der Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern sowie die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Arbeiterkammern (§ 60);
- die Erlassung des Rahmen-Rechtsschutzregulativs und die Genehmigung der Rechtsschutzregulative der Arbeiterkammern (§ 7);
- die Erlassung von Richtlinien zur Regelung des Arbeitsverhältnisses des Direktors und dessen Stellvertreters (§ 77) sowie der Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 5;
- die Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Wahlbehörden und über die Gewährung pauschalierter Aufwandsentschädigungen gemäß § 71 Abs. 3;
- die Regelung der Geschäftsordnung der Bundesarbeitskammer, wobei § 60 sinngemäß anzuwenden ist;
- die Beschlußfassung über Kollektivverträge beziehungsweise Richtlinien zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern (§ 78);
- die Beratung und Festlegung von Grundsätzen der Tätigkeit der Bundesarbeitskammer im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und die Behandlung von Berichten des Präsidenten;
- die Erledigung sonstiger Aufgaben, die durch Gesetz der Hauptversammlung übertragen sind.