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Dokument-ID: 147793
Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG)
§ 86. Wahl des Präsidenten der Bundesarbeitskammer
Der Präsident der Bundesarbeitskammer wird von der Hauptversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Arbeiterkammern mit einfacher Mehrheit gewählt. Für die Wahl gilt § 48 Abs. 3 sinngemäß.