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Dokument-ID: 147806

Vorschrift

Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG)

Inhaltsverzeichnis

§ 97. Verhältniswahlrecht

idF BGBl. Nr. 626/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1992

Wird in diesem Bundesgesetz bei der Ermittlung von Wahlergebnissen, ferner bei Vorschlagsrechten und Delegierungen die Verhältnismäßigkeit vorgeschrieben, so ist das Ergebnis, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach den Grundsätzen des d'Hondtschen Systems zu bestimmen.