Dokument-ID: 147808

Vorschrift

Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG)

Inhaltsverzeichnis

§ 99. Gebührenfreiheit

idF BGBl. Nr. 626/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1992

Der gesamte Schriftverkehr der Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer mit den in § 93 genannten Behörden, Ämtern und Körperschaften, ausgenommen im gerichtlichen Verfahren, ist von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.