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Dokument-ID: 147708
Vorschrift
Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG)
§ 9. Aufgabenabgrenzung
idF BGBl. Nr. 626/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1992
(1) Der Bundesarbeitskammer obliegt die Besorgung aller in den Aufgabenbereich der Arbeiterkammern fallenden Angelegenheiten, soweit sie das gesamte Bundesgebiet oder mehrere Bundesländer gemeinsam betreffen.
(2) Der Bundesarbeitskammer obliegt insbesondere
- die Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen in den in den Aufgabenbereich der Arbeiterkammern fallenden Angelegenheiten, die über den Wirkungsbereich einer einzelnen Arbeiterkammer hinausgehen; vor Erstattung solcher Berichte, Gutachten und Vorschläge sind die Arbeiterkammern von der Bundesarbeitskammer zur Stellungnahme aufzufordern;
- die Pflege der Beziehungen zu ausländischen und internationalen Organisationen und Körperschaften, soweit diese Beziehungen über länderbezogene Kontakte einzelner Arbeiterkammern hinausgehen und Angelegenheiten des Bundes oder mehrerer Bundesländer betreffen;
- die Beschlußfassung über Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 2, soweit solche Maßnahmen über den Wirkungsbereich einer einzelnen Arbeiterkammer hinausgehen. Soweit solche Maßnahmen finanzielle Auswirkungen haben, sind Beschlüsse nur nach Maßgabe des § 85 Abs. 3 wirksam.