Dokument-ID: 147711

Vorschrift

Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Entscheidung über die Zugehörigkeit

idF BGBl. Nr. 626/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1992

Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer entscheidet auf Antrag des Betroffenen oder der Arbeiterkammer der Bundesminister für Arbeit und Soziales.