Dokument-ID: 147713

Vorschrift

Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 4
Rechte und Pflichten der Kammerzugehörigen

§ 12. Wahlrecht

idF BGBl. Nr. 626/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1992

Jeder kammerzugehörige Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 das aktive und passive Wahlrecht zur Vollversammlung der Arbeiterkammer.