Dokument-ID: 147723

Vorschrift

Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG)

Inhaltsverzeichnis

§ 21. Wählbarkeit

idF BGBl. I Nr. 4/2006 | Datum des Inkrafttretens 14.01.2006

Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag

  1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und
  2. in den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und,
  3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.