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Dokument-ID: 147728
Vorschrift
Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG)
§ 26. Aufgaben der Hauptwahlkommission
idF BGBl. I Nr. 104/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1998
Die Hauptwahlkommission hat
- die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben;
- die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen;
- die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen;
- die Wählerliste aufzulegen;
- über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren;
- Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen;
- über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden;
- die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen;
- das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen;
- das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte auf postalischem Weg abgegebenen Stimmen festzustellen;
- das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen.