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Dokument-ID: 147728

Vorschrift

Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Aufgaben der Hauptwahlkommission

idF BGBl. I Nr. 104/1998 | Datum des Inkrafttretens 01.08.1998

Die Hauptwahlkommission hat

  1. die Wahl durch Erlassung der Wahlkundmachung auszuschreiben;
  2. die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und der Wahlkreise und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen sowie der Sprengelwahlkommissionen festzulegen;
  3. die Zahl der Sprengelwahlkommissionen für den Allgemeinen Wahlsprengel zu bestimmen;
  4. die Wählerliste aufzulegen;
  5. über die Wählbarkeit der Wahlwerber und die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden und diese zu verlautbaren;
  6. Form und Inhalt des amtlichen Stimmzettels zu bestimmen;
  7. über Einsprüche gegen die Wählerliste zu entscheiden;
  8. die Orte und Zeiten der Stimmabgabe im Allgemeinen Wahlsprengel festzusetzen;
  9. das Abstimmungsergebnis der persönlich abgegebenen Stimmen im Allgemeinen Wahlsprengel festzustellen;
  10. das Abstimmungsergebnis der mittels Wahlkarte auf postalischem Weg abgegebenen Stimmen festzustellen;
  11. das endgültige Wahlergebnis festzustellen und zu verlautbaren und die Mandate zuzuweisen.