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Dokument-ID: 147750
Vorschrift
Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG)
§ 47. Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung
idF BGBl. Nr. 626/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1992
(1) Die Vollversammlung besteht aus den gewählten Kammerräten. In den einzelnen Arbeiterkammern sind zu wählen:
Burgenland | 50 |
Kärnten, Salzburg, Tirol und | je 70 |
Vorarlberg | |
Niederösterreich, Oberösterreich | je 110 |
und Steiermark | |
Wien | 180 Kammerräte |
(2) Der Vollversammlung obliegt:
- die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Vorstandes und des Kontrollausschusses,
- die Abberufung der nach Z 1 gewählten Organe bzw. Organmitglieder,
- die Beschlußfassung über Grundsätze der Tätigkeit der Arbeiterkammer im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs,
- die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß (§§ 64 und 66),
- die Erlassung einer Geschäftsordnung (§ 60) und einer Haushaltsordnung (§ 63) für die Arbeiterkammer
- die Beschlußfassung über den Erwerb von Liegenschaften, über Bauvorhaben und Investitionen, wenn die Kosten im Einzelfall zehn Prozent der Gesamtausgabensumme des jeweiligen Jahresvoranschlages übersteigen,
- die Beschlußfassung über die Aufnahme von Krediten, die Veräußerung und Verpfändung von Liegenschaften nach Maßgabe der Haushaltsordnung,
- die Beschlußfassung über die vorzeitige Auflösung der Vollversammlung (§ 53 Abs. 1),
- die Behandlung von Berichten der anderen Organe sowie des Direktors,
- die Beschlußfassung über sonstige der Vollversammlung durch Bundesgesetz übertragene Aufgaben.