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Dokument-ID: 147768
Vorschrift
Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG)
§ 64. Jahresvoranschlag
idF BGBl. Nr. 626/1991 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1992
(1) Die Vollversammlung hat jährlich auf Grund eines vom Vorstand vorzulegenden Entwurfes einen Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr (Jahresvoranschlag) zu beschließen.
(2) Der beschlossene Jahresvoranschlag ist bis 15. November des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorangehenden Jahres der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitig ist der Voranschlag der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.