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Dokument-ID: 147782
Abschnitt 9
Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG)
Abschnitt 9
Kammerbüro
§ 76. Aufgaben des Kammerbüros
(1) Das Kammerbüro hat unter der Leitung des Direktors die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten.
(2) Insbesondere obliegt dem Kammerbüro
- die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Organe;
- die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe und der kammerzugehörigen Arbeitnehmer;
- die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessenvertretung der kammerzugehörigen Arbeitnehmer;
- die Verwaltung von Einrichtungen der Kammer;
- die Erfüllung der dem Kammerbüro von einem Organ nach der Geschäftsordnung zur eigenständigen Besorgung übertragenen Aufgaben.